1. Präambel: 

Ziel der BAG Begleitete Elternschaft ist eine Verbesserung der Lebensbedingungen für Eltern mit Lernschwierigkeiten und für ihre Kinder. Eine Akzeptanz von Begleiteter Elternschaft in unserer Gesellschaft soll erreicht werden. Ein gelingendes Familienleben soll mit Hilfe bedarfsgerechter Unterstützungsangebote sichergestellt werden.

Die BAG dient der Verbesserung der Kooperation und des Austausches der Institutionen untereinander.

 

2. Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG):

In der BAG sind Institutionen/Personen organisiert, die an dem Thema „Begleitete Elternschaft“ arbeiten.

Die Institutionen benennen eine/n Mitarbeiter/in und eine Stellvertretung für die Mitarbeit in der BAG. Bei Abstimmungen verfügt jede Institution über eine Stimme. Die Teilnahme von Gästen ist möglich. Der Gaststatus erlaubt jedoch keine Beteiligung an Abstimmungen und ist gebunden an die Vereinbarkeit mit den Zielen der BAG.

Der Schwerpunkt der Mitglieder liegt bei Diensten und Einrichtungen. Landesverbände können zu den Treffen der BAG eingeladen werden, behalten jedoch den Gaststatus.

 

2.1. Aufnahmeverfahren neuer Mitglieder:

 Bewerber/innen teilen dem Sprecherrat der BAG schriftlich ihren begründeten Aufnahmewunsch mit. Bewerber/innen genießen bei der ersten Sitzung den Gaststatus. Zu Beginn der folgenden Sitzung wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme entschieden.


2.2. Ausschluss von Mitgliedern:

 Ein Mitglied kann den Ausschluss eines anderen Mitglieds verlangen, wenn dessen Ziele/Arbeitsweisen nicht mit den Zielen der BAG vereinbar sind.

Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Nichtteilnahme an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen erfolgt der Ausschluss automatisch.

 

3. Ziele und Aufgaben der BAG:

  • Verbesserung der Kooperation der vorhandenen    Einrichtungen mit dem Ziel einer trägerübergreifenden Vernetzung
  • Förderung und Ausbau regionaler Vernetzung in Form von Regionalgruppen
  • Beitrag zur Schaffung wohnortnahen und bedarfsgerechten Angeboten
  • Verbindung von Praxis und Wissenschaft
  • Weiterentwicklung von Konzepten der unterschiedlichen Angebote
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Einflussnahme auf gesetzliche Grundlagen für Begleitete Elternschaft

4. Sprecherrat:

4.1. Aufgabe des Sprecherrates:

Der Sprecherrat dient als Ansprechpartner der BAG nach außen, sowie als Koordinations- und Organisationsgremium für Geschäftsabläufe zwischen den Sitzungen.


4.2. Zusammensetzung:

 Die BAG wählt aus dem Kreis der Mitglieder 2-3 Personen, die gemeinsam den Sprecherrat bilden. Eine Zusammensetzung von Personen aus verschiedenen Einrichtungen und Diensten ist anzustreben.


4.3. Wahl des Sprecherrates:

 Die Mitglieder des Sprecherrates werden einzeln für jeweils 3 Jahre gewählt. Für die Wahl ist die einfach Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Sprecherrates wird in der nächstfolgenden Sitzung ein Nachfolger gewählt.


4.4. Delegierte zum Sprecherrat:

 Für aktuelle Aufgaben kann die BAG zusätzlich zum Sprecherrat Delegierte wählen.

 

5. Sitzungen der BAG:

5.1. Anzahl der Sitzungen

Die BAG trifft sich regelmäßig mindestens einmal jährlich für zwei Tage. Während der Sitzung der BAG wird Datum, Ort und Thema der nächsten Sitzung vereinbart.


5.2. Organisation der Sitzungen:

Einladung, Moderation und Protokollführung übernimmt die gastgebende Institution.

 

6. Stellungnahmen der BAG:

6.1. Schriftliche Stellungnahmen:

Schriftliche Stellungnahmen der BAG erfolgen auf der Basis einer Konsensentscheidung ihrer anwesenden Mitglieder. Ist eine Konsensentscheidung nicht zu erzielen und wird dennoch eine Stellungnahme für erforderlich gehalten, bedarf die Verabschiedung einer Stellungnahme einer Mehrheit von 2/3 der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder.

 

6.2. Betroffene Mitglieder:

Ist ein Mitglied der BAG von der Stellungnahme direkt betroffen und bei der verabschiedenden Sitzung nicht anwesend, wird ihm die Stellungnahme innerhalb einer Woche zur Rücksprache vorgelegt. Betroffene Mitgliedseinrichtungen haben unabhängig von ihrer Teilnahme innerhalb von 3 Werktagen nach Vorliegen der Stellungnahme das Recht und die Möglichkeit, die Veröffentlichung durch ein Veto zu verhindern. Das Veto ist schriftlich beim Sprecherrat einzureichen.


6.3. Stellungnahme des Sprecherrates:

Der Sprecherrat ist berechtigt, kurzfristig Stellungnahmen im Namen der BAG abzugeben und in dringlichen Fällen außerordentliche Sitzungen einzuberufen. Ist eine kurzfristige Stellungnahme ohne Sitzungsbeschluss notwendig, so hat sich der Sprecherrat der Zustimmung der Mitglieder zu versichern. Diese kann per EMailabfrage eingeholt werden. Für die Rückmeldung der Mitglieder ist eine ausreichende Frist zu setzen. Es ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

7. Gültigkeit und Änderungen der Geschäftsordnung (GO):

7.1. Gültigkeit:

Die Geschäftsordnung ist unbefristet.


7.2. Änderungen:

Anträge auf Änderungen der GO sollen beim Sprecherrat schriftlich eingereicht und zum nächstmöglichen Termin auf einer BAG Sitzung diskutiert werden. Danach ist auf der darauffolgenden Sitzung eine Beschlussfassung über den Antrag durchzuführen. Für die Änderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


7.3. Verabschiedung:

 Die vorliegende Geschäftsordnung ist auf der BAG-Sitzung vom 26.10.2017 verabschiedet worden.